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02.05.2011 | 14:12 h

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Redaktion:

Andreas Burkert

 
 
 

Mein Recht

 

Sein Auto an Freunden verleihen: Nur mit Vertrag!

Eine gute Freundschaft hält vieles aus. Aber das geliehene Auto crashen ist für viele zu viel. Wir raten zu einem Leihvertrag auch unter Freundinnen.

(c) R+V Versicherung

Mit dem eigenen Auto hilft man einem geliebten Menschen gern aus. Da der Verleih in der Regel als Freundschaftsdienst gilt, denkt kaum jemand daran, dafür einen Vertrag aufzusetzen. Dabei ist ein solches Schriftstück ratsam, falls es zu einem selbst verschuldeten Unfall kommt.

 

Zwar übernimmt die Haftpflichtversicherung im Falle eines Crashs die Kosten für den entstandenen Personen- oder Sachschaden beim Unfallgegner. Doch dies führt zu einer Herabstufung des Schadenfreiheitsrabattes und damit zu höheren Versicherungsprämien. Dies kann sich unter Umständen auf mehrere 100 Euro im Jahr summieren. Ohne vorherige Vereinbarung muss der Halter des Automobils für diesen Schaden aufkommen.

 

Für den Schaden am eigenen Fahrzeug muss ebenfalls der Halter aufkommen. Wenn er vollkaskoversichert ist, übernimmt dies zwar seine Assekuranz, doch muss meist eine Selbstbeteiligung bezahlt werden. Zwar kann der Fahrzeugbesitzer versuchen, sich das Geld vom Unfallverursacher, also dem Entleiher, zurückzuholen. Doch kann dies in der Praxis schwierig werden. Aus diesem Grund sollte vor dem Verleih des Fahrzeugs eine schriftliche Regelung darüber getroffen werden, wer für eventuelle Unfallschäden oder die Rückstufung in den Schadenfreiheitsklassen aufkommt. Vorlagen für solche Verträge finden sich im Internet, beispielsweise auf den Seiten der Automobilclubs.

 

Sogar eine Strafanzeige droht

Zudem sollte man sein Auto nur an jemanden verleihen, von dem man weiß, dass er einen Führerschein besitzt. Denn bei Fahrten ohne Fahrerlaubnis muss die Kaskoversicherung nicht für mögliche Unfallschäden bezahlen. "Für Haftpflichtschäden kommt die Versicherung zwar in der Regel auf. Sie kann aber vom Fahrer und vom Versicherten einen Teil der Aufwendungen zurückfordern. Hinzu kommt unter Umständen eine Strafanzeige", erklärt Karl Walter von der R+V Versicherung. Außerdem sind mögliche Einschränkungen durch den Versicherungsvertrag zu berücksichtigen.

(Quelle: drive&style)

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