Das Verbreiten von Falschmeldungen stellt eine der drängendsten Herausforderungen für Demokratie, öffentliche Ordnung und individuellen Rechtsschutz im digitalen Zeitalter dar. Das deutsche Strafrecht sieht zwar keinen eigenständigen Tatbestand der Fake-News-Verbreitung vor; aber einschlägige Normen des Wahl- und Kapitalmarktrechts könnten greifen. Eine kurze rechtspolitischen Beurteilung.
Ob nun von explodierenden Elektrofahrzeugen geschrieben wird, von Windkraftanlagen, die jedes Jahr Millionen von heimischen Vögeln töten, vom erfundenen Heizungsgesetz der Grünen oder die zahlreichen Verschwörungstheorien rund um Covid: Die Folgen im Konkreten sind mitunter drastisch: Konsumenten treffen die falsche Wahl, gefährden mitunter Leib und Leben. Viele Aussagen lassen sich zwar schnell widerlegen. Das wissen auch die Protagonisten, die stoisch immer wieder die selben Lügen verbreiten – mit dem Ziel: Irgendetwas bleibt immer hängen. Längst hat die Vernunft den Kampf um Fake-News im Internet oder aber im gedruckten Medium verloren. Was bleibt?
I. Einleitung
Die Verbreitung von Falschmeldungen über digitale Kanäle – von sozialen Netzwerken über Messenger-Dienste bis hin zu professionell aufgemachten Nachrichtenportalen – hat in den vergangenen Jahren ein Ausmaß angenommen, das Gesetzgeber, Gerichte und die Rechtswissenschaft vor grundlegende Fragen stellt. Spätestens seit den US-Präsidentschaftswahlen 2016, dem Brexit-Referendum und der COVID-19-Pandemie ist das Schlagwort „Fake News“ in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen.
Unter Fake News werden im rechtswissenschaftlichen Diskurs bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen verstanden, die mit der Absicht oder zumindest dem Risiko verbreitet werden, die öffentliche Meinungsbildung zu manipulieren, Personen zu schädigen oder den öffentlichen Frieden zu stören. Diese Definition ist bewusst von bloßen Irrtümern, Meinungsäußerungen und Satire abzugrenzen, da nur erstere überhaupt den Kern strafwürdigen Verhaltens beschreiben können.
Das geltende deutsche Strafrecht enthält keinen spezifischen Tatbestand der Verbreitung von Fake News. Dies bedeutet jedoch nicht, dass derartige Handlungen straflos wären: Zahlreiche Normen des StGB sowie des Neben- und Europarechts knüpfen an Teilaspekte des Phänomens an. Die rechtliche Beurteilung hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab – insbesondere von der Frage, ob eine Personenverleumdung, eine Volksgruppen-Diffamierung, ein Wahlbetrug oder eine Marktmanipulation vorliegt.
Der vorliegende Beitrag gibt zunächst eine Übersicht über die einschlägigen Straftatbestände (II.), analysiert sodann die aktuelle Rechtsprechung (III.), beleuchtet den regulatorischen Rahmen des DSA und DDG (IV.) und schließt mit einer rechtspolitischen Perspektive (V.).
II. Einschlägige Straftatbestände de lege lata
1. Verleumdung (§ 187 StGB) und Üble Nachrede (§ 186 StGB)
Den engsten Bezug zur klassischen Fake-News-Konstellation weist die Verleumdung gemäß § 187 StGB auf. Tatbestandlich vorausgesetzt ist das wider besseres Wissen aufgestellte oder verbreitete Behaupten oder Verbreiten einer unwahren Tatsache, die eine Person gegenüber Dritten verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist. Die Strafandrohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Bei Personen des politischen Lebens greift § 188 StGB als Qualifikationstatbestand ein und erhöht den Strafrahmen erheblich: Verleumdung wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat geeignet ist, das öffentliche Wirken des Betroffenen erheblich zu erschweren. Die Vorschrift soll dem gesteigerten öffentlichen Interesse an der Integrität demokratischer Willensbildungsprozesse Rechnung tragen.
Demgegenüber erfasst die Üble Nachrede nach § 186 StGB Fälle, in denen die Wahrheit der aufgestellten Tatsachen nicht erwiesen ist. Hier liegt die Beweislast beim Täter; der Wahrheitsbeweis wirkt strafbefreiend. Die Strafandrohung beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei öffentlich begangener übler Nachrede bis zu zwei Jahre.
Eine besondere praktische Relevanz entfalten beide Normen im Kontext von Social-Media-Posts, gefälschten Screenshots und manipulierten Zitaten, bei denen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens fingierte Äußerungen in den Mund gelegt werden.
2. Volksverhetzung (§ 130 StGB)
§ 130 StGB pönalisiert Handlungen, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören, indem gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe zu Hass aufgestachelt oder zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen aufgerufen wird. Fake News, die bestimmte Gruppen pauschal als kriminell, gefährlich oder minderwertig darstellen, können diesen Tatbestand erfüllen.
Abs. 3 erfasst das Billigen, Leugnen oder Verharmlosen nationalsozialistischer Gewaltverbrechen. Abs. 5 stellt seit 2021 auch das Billigen, Verherrlichen oder Rechtfertigen von Verbrechen gegen den Frieden und Menschlichkeit unter Strafe. Der digitale Raum hat die Verbreitung volksverhetzender Fake News erheblich erleichtert; die Rechtsprechung hat die Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal des „Verbreitens“ differenziert ausgelotet.
3. Störung des öffentlichen Friedens durch Vortäuschen von Straftaten (§§ 145d, 126 StGB)
§ 145d StGB (Vortäuschen einer Straftat) und § 126 StGB (Störung des öffentlichen Friedens) erfassen Falschmeldungen, die staatliche Ressourcen fehlleiten oder öffentliche Panik erzeugen. Wer etwa über Messenger-Dienste eine vermeintliche Bombendrohung, einen nichtexistenten Terroranschlag oder eine erfundene Naturkatastrophe verbreitet, kann sich gemäß § 145d Abs. 1 StGB strafbar machen. Die Strafandrohung beträgt jeweils bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
§ 126 StGB erfasst darüber hinaus die Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten – eine Norm, die bei aggressiv aufgemachten Falschmeldungen über bevorstehende Anschläge oder Verbrechen einschlägig sein kann.
4. Betrug (§ 263 StGB) und verwandte Tatbestände
Fake News können auch den Tatbestand des Betruges nach § 263 StGB erfüllen, wenn durch die Verbreitung von Falschinformationen ein Irrtum erregt wird, der zu einer Vermögensdisposition des Opfers führt. Besondere Relevanz kommt dieser Variante im Bereich des Investitionsbetruges zu, etwa wenn gefälschte Unternehmensmeldungen oder manipulierte Finanznachrichten Anleger zur Zeichnung wertloser Papiere veranlassen.
Im kapitalmarktrechtlichen Kontext wird dies durch § 119 WpHG (Marktmanipulation) spezifisch geregelt, der die vorsätzliche Verbreitung unwahrer oder irreführender Informationen über Wertpapiere unter Strafe stellt. Die europäische Marktmissbrauchsverordnung (MMVO, Art. 12) enthält entsprechende Regelungen auf Unionsebene.
5. Wahlbeeinflussung (§§ 107a ff. StGB, § 108a StGB)
Fake News im politischen Kontext können, soweit sie gezielt zur Manipulation des Wahlverhaltens eingesetzt werden, unter § 108a StGB (Wählertäuschung) fallen. Die Norm pönalisiert die Veranlassung einer Wahl durch Täuschung. Angesichts der zunehmenden Bedeutung digitaler Desinformationskampagnen für demokratische Prozesse wird die Reichweite dieser Norm im Schrifttum intensiv diskutiert.
6. Deepfakes und § 201b StGB-E
Eine spezifisch moderne Form der Fake News stellen sogenannte Deepfakes dar – durch künstliche Intelligenz generierte, täuschend echte Audio- und Videoaufnahmen, die Personen in Situationen zeigen, in denen sie sich nie befunden haben. Das geltende Recht bietet hierfür nur begrenzt passende Tatbestände.
Der Bundesrat hat daher im Juli 2025 einen Gesetzentwurf für einen neuen § 201b StGB („Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch digitale Fälschung“) beschlossen und dem Bundestag zugeleitet. Der Entwurf knüpft an die bestehenden §§ 201, 201a StGB an und schließt eine Strafbarkeitslücke beim nicht-einvernehmlichen Einsatz von KI-generierten Inhalten, insbesondere im Bereich der bildbasierten sexualisierten Gewalt.
III. Aktuelle Rechtsprechung (2024/2025)
1. BGH: Volksverhetzung und das Merkmal des „Verbreitens“ (2024/2025)
a) BGH, Urteil vom 25. September 2024 – 3 StR 32/24 („Fax-Urteil“)
In einem vielbeachteten Urteil hat der Bundesgerichtshof die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch einer Holocaugleugnerin zurückgewiesen. Die Angeklagte hatte ein über 50-seitiges Schriftstück, in dem sie die nationalsozialistische Massenvernichtung europäischer Juden leugnete, anlässlich einer Steuerangelegenheit per Fax an das Finanzamt München übersandt. Der BGH bestätigte das erstinstanzliche Urteil des LG München II und verneinte das tatbestandliche Merkmal des „Verbreitens“ im Sinne von § 130 StGB.
Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt „Verbreiten“ voraus, dass die Schrift einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird, der nach Zahl und Individualität unbestimmt oder jedenfalls so groß ist, dass er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist. Ein Fax an eine einzelne Behörde – mit einem überschaubaren und bestimmbaren Adressatenkreis – erfüllt diese Anforderungen nach Auffassung des BGH nicht. Das Urteil verdeutlicht, wie entscheidend die Verbreitungsmodalitäten für die strafrechtliche Beurteilung von Falschinformationen sind.
b) BGH, Beschluss vom 4. Februar 2025 – 3 StR 468/24 („Impfen macht frei“)
In einem weiteren Grundsatzentscheid hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung eines Angeklagten wegen Volksverhetzung bestätigt. Der 65-jährige Angeklagte hatte im April 2020 – auf dem Höhepunkt der ersten COVID-19-Infektionswelle – über einen öffentlich einsehbaren Kanal eine Abbildung des Eingangsbereichs eines nationalsozialistischen Konzentrationslagers veröffentlicht und mit dem Schriftzug „Impfen macht frei“ versehen.
Das Landgericht Köln hatte den Angeklagten wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 StGB (Verharmlosung von NS-Verbrechen) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à 50 Euro verurteilt. Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten und bestätigte damit, dass die verhöhnende Instrumentalisierung von NS-Symbolik im Kontext von Falschmeldungen über staatliche Maßnahmen den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen kann.
2. OLG Celle: Verleumdung einer Person des politischen Lebens (2024)
Das Oberlandesgericht Celle hat am 23. Juli 2024 (Az.: 1 ORs 19/24) über die Revision gegen eine Verurteilung wegen Verleumdung einer Person des politischen Lebens, Volksverhetzung und Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen entschieden. Der Angeklagte war von der Vorinstanz unter anderem wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Verleumdung einer Person des politischen Lebens verurteilt worden.
Das OLG Celle hob die Verurteilung hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Verleumdung teilweise auf und verdeutlichte dabei, dass für § 188 StGB allein auf den Inhalt der Äußerung abzustellen ist. Sonstige Umstände – wie die gewählte Verbreitungsart oder die Größe des Adressatenkreises – bleiben für die Prüfung der Eignung zur erheblichen Erschwerung des öffentlichen Wirkens des Betroffenen unberücksichtigt; entscheidend ist die abstrakte Eignung aus dem Inhalt selbst.
3. OLG Zweibrücken: Qualifikation nach § 188 StGB (2024)
In einem Beschluss vom 30. September 2024 (Az.: 1 ORs 1 SRs 8/24) hat das OLG Zweibrücken klargestellt, dass für die Beurteilung der Geeignetheit im Sinne des § 188 StGB ausschließlich auf den Inhalt der Äußerung abzustellen ist. Sonstige Umstände wie die Verbreitungsart und die Größe des Adressatenkreises bleiben außer Betracht. Der Inhalt der Äußerung muss lediglich abstrakt geeignet sein, erhebliche Nachteile für den Angegriffenen herbeizuführen; ein tatsächlicher Eintritt der Folge ist nicht erforderlich. Diese Konkretisierung ist für Fake-News-Sachverhalte im Internet von erheblicher praktischer Bedeutung.
4. OLG Frankfurt: Volksverhetzung in Chatgruppen (2024)
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 8. Juli 2024 (Az.: 1 Ws 171/23 u.a.) grundlegende Fragen zur Volksverhetzung durch Verbreitung von Bild- und Videodateien in verschiedenen Chatgruppen geklärt. Dabei hat das Gericht die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal des „Verbreitens“ im digitalen Kontext präzisiert.
Nach gefestigter Rechtsprechung setzt Verbreiten voraus, dass die Schrift einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden soll, der nach Zahl und Individualität unbestimmt oder zumindest so groß ist, dass er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist. Das Gericht stellte klar, dass allein das Einstellen eines Inhalts in eine Chatgruppe – je nach Größe und Zusammensetzung – das Merkmal des Verbreitens erfüllen kann, während eine rein private Nachricht an eine oder wenige bestimmte Personen noch kein Verbreiten darstellt.
5. LG Bamberg/Freispruch im Fall Faeser-Bildmontage (2026)
Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Bamberg wurde der Journalist David Bendels im Januar 2026 freigesprochen. Ihm war vorgeworfen worden, eine manipulierte Bildmontage der früheren Bundesinnenministerin Nancy Faeser mit einem verfälschenden Kontext veröffentlicht und damit eine Verleumdung begangen zu haben. Das Gericht sprach ihn frei und verdeutlichte damit die hohe Schwelle, die das Strafrecht für Verurteilungen wegen politisch motivierter Bildmontagen im Kontext des Meinungskampfes anlegt. Das Urteil illustriert die Spannung zwischen Ehrschutz einerseits und Meinungs- sowie Pressefreiheit andererseits.
IV. Regulatorischer Rahmen: DSA, DDG und NetzDG
1. Vom NetzDG zum Digital Services Act
Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) von 2017 war ein weltweit beachteter Pionierversuch, Plattformbetreiber zur schnellen Entfernung offensichtlich rechtswidriger Inhalte zu verpflichten. Es beschränkte sich jedoch auf einen Katalog von Straftatbeständen und enthielt keine materiell-rechtlichen Erweiterungen der Strafbarkeit. Zudem wurden Anreize zum systemischen Overblocking kritisiert.
Mit dem Digital Services Act (DSA, Verordnung (EU) 2022/2065) hat die Europäische Union seit dem 17. Februar 2024 einen EU-weit einheitlichen Rahmen für die Inhaltsmoderation auf Online-Plattformen geschaffen. Der DSA gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und hat das NetzDG für seinen Regelungsbereich weitgehend verdrängt.
2. Wesentliche Regelungen des DSA
Der DSA verpflichtet Plattformbetreiber zu transparenter und wirksamer Inhaltsmoderation, ohne selbst materielle Straftatbestände zu schaffen. Sehr große Online-Plattformen (VLOP) mit mehr als 45 Millionen Nutzern in der EU unterliegen verschärften Pflichten zur Risikobewertung und -minderung. Dazu gehören Systeme zur Meldung und Entfernung illegaler Inhalte, Transparenzberichte über Moderationsmaßnahmen und die Offenlegung algorithmischer Systeme.
Für Fake News im engeren Sinne sieht der DSA keine unmittelbare Strafbarkeit vor, da er auf unionsweit harmonisierte Desinformation nur im Rahmen systemischer Risiken abstellt. Er verpflichtet VLOPs jedoch, Systeme zur Bekämpfung von Desinformation einzurichten und deren Wirksamkeit regelmäßig zu evaluieren. Koordinator für digitale Dienste in Deutschland ist die Bundesnetzagentur.
3. Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
Zum 14. Mai 2024 ist das deutsche Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft getreten. Es löst das TMG und das NetzDG für den Bereich der Online-Intermediäre ab und setzt den DSA in nationales Recht um. Das DDG regelt die Zuständigkeiten der nationalen Behörden, das Beschwerdeverfahren und die Sanktionierung von Verstößen gegen den DSA durch in Deutschland niedergelassene Anbieter.
Materiell-strafrechtlich bringt das DDG keine Neuerungen. Die Strafbarkeit von Fake News bleibt daher vollständig auf die allgemeinen Tatbestände des StGB und des Nebenstrafrechts angewiesen.
V. Verfassungsrechtliche Spannungsverhältnisse
1. Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) vs. Ehrschutz
Das zentrale Spannungsfeld jeder strafrechtlichen Regulierung von Äußerungen liegt im Verhältnis zwischen der in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Meinungsfreiheit und dem Ehrschutz sowie dem Recht auf persönliche Ehre, das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) folgt. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass die Meinungsfreiheit auch für schroffe, übertriebene und polemische Äußerungen gilt.
Für unwahre Tatsachenbehauptungen genießt die Meinungsfreiheit demgegenüber keinen absoluten Schutz: Wissentliche Unwahrheiten fallen grundsätzlich nicht in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Gleichwohl erfordert die Abgrenzung von strafbaren Falschmeldungen und zulässiger pointierter Meinungsäußerung stets eine sorgfältige Einzelfallprüfung, wie die jüngsten Urteile in Sachverhalten mit politischer Bildmontage (LG Bamberg, 2026) und satirischen Posts illustrieren.
2. Demokratieprinzip und Wahlfreiheit
Fake News im politischen Wahlkampf berühren das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und die freie Ausübung des Wahlrechts (Art. 38 Abs. 1 GG). Die Schwierigkeit besteht darin, Desinformationskampagnen strafrechtlich zu erfassen, ohne die politische Auseinandersetzung zu kriminalisieren und staatliche Stellen zum Schiedsrichter über politische Wahrheit zu machen. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Kontext stets auf die Bedeutung eines freien und ungehinderten Meinungswettbewerbs hingewiesen.
3. Strafrecht als letztes Mittel (ultima ratio)
Aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip folgt, dass das Strafrecht als schärfstes staatliches Mittel nur dann eingesetzt werden darf, wenn mildere Instrumente zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter nicht ausreichen. Im Schrifttum wird deshalb überwiegend die Auffassung vertreten, dass nicht jede Falschmeldung kriminalisiert werden sollte, sondern nur solche, die besonders schädliche Auswirkungen auf Persönlichkeitsrechte, den öffentlichen Frieden oder die demokratische Willensbildung haben.
VI. Rechtspolitische Perspektive: Braucht Deutschland neue Straftatbestände?
1. Reformforderungen im Schrifttum
Im strafrechtswissenschaftlichen Schrifttum werden verschiedene Ansätze zur Schließung von Strafbarkeitslücken bei Fake News diskutiert. Dabei werden folgende Reformmodelle vorgeschlagen: erstens die Ergänzung bestehender Tatbestände (z.B. Erweiterung von § 130 StGB um eine Variante zur politischen Desinformation, Erweiterung von § 186 StGB um erhöhte Strafrahmen bei digitaler Massenverbreitung), zweitens neue eigenständige Tatbestände zum Schutz demokratischer Meinungsbildung (in Anlehnung an § 264 öStGB), und drittens eine Beschränkung neuer Tatbestände auf besonders gefährliche Konstellationen wie die koordinierte staatlich gelenkte Desinformation.
Demgegenüber warnen namhafte Strafrechtswissenschaftler vor einer Überkriminalisierung. Sie betonen die schwierige Abgrenzung von strafbaren Lügen und zulässiger Fiktion oder Satire, die Gefahr von Overblocking durch Plattformen sowie die Möglichkeit, dass neue Tatbestände politisch missbraucht werden könnten.
2. Bewertung
Die bestehenden Straftatbestände – insbesondere §§ 186, 187, 188, 130 StGB – erfassen die gravierendsten Fälle von Fake News bereits heute mit hinreichender Bestimmtheit. Der Regelungsbedarf besteht weniger im Bereich neuer materiell-rechtlicher Straftatbestände als vielmehr in der konsequenten Anwendung und Durchsetzung des geltenden Rechts sowie in der Stärkung zivilgesellschaftlicher und technischer Gegenmaßnahmen.
Die geplante Einführung von § 201b StGB für Deepfakes ist hingegen sachgerecht und notwendig, da diese Technologie Persönlichkeitsrechte auf eine qualitativ neue Weise verletzt, für die das geltende Recht keine ausreichende Grundlage bietet. Die bisherigen Normen zum Schutz von Privatheit und Bild (§§ 201, 201a StGB, KUG) erfassen die Besonderheiten KI-generierter Inhalte nur unvollständig.
VII. Fazit
Die strafrechtliche Regulierung von Fake News in Deutschland ist geprägt von einer Vielzahl einschlägiger, aber fragmentierter Tatbestände, die je nach Einzelfall – Personenverleumdung, Volksgruppendiffamierung, Öffentlichkeitsdelikte, Betrug oder Wahlbeeinflussung – zur Anwendung kommen können. Ein eigenständiger Straftatbestand „Fake News“ existiert nicht und ist aus rechtssystematischen wie verfassungsrechtlichen Gründen auch nicht geboten.
Die jüngste Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte hat dabei wichtige Konkretisierungen insbesondere zum Tatbestandsmerkmal des „Verbreitens“ im digitalen Raum (BGH, Urt. v. 25.9.2024 – 3 StR 32/24), zur Verharmlosung von NS-Verbrechen durch politische Fake News (BGH, Beschl. v. 4.2.2025 – 3 StR 468/24) sowie zum Ehrschutz von Personen des politischen Lebens (OLG Celle, 23.7.2024; OLG Zweibrücken, 30.9.2024) geleistet.
Auf regulatorischer Ebene hat der Digital Services Act seit Februar 2024 einen neuen, europaweit einheitlichen Rahmen für die Plattformverantwortlichkeit geschaffen, der durch das DDG vom Mai 2024 in deutsches Recht umgesetzt wurde. Materiell-strafrechtlich schafft dieser Rahmen jedoch keine Neuerungen. Die Reform durch den geplanten § 201b StGB für Deepfakes schließt eine reale Lücke im Persönlichkeitsschutz.
Im Ergebnis bleibt das Strafrecht für Fake News ein Instrument mit begrenzten, aber klar umrissenen Anwendungsbereichen. Wirksame Gegenstrategien müssen über das Strafrecht hinausgehen und Medienkompetenz, Plattformregulierung und zivilgesellschaftliche Faktenchecks einschließen.
Literatur- und Rechtsprechungsverzeichnis
Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 25. September 2024 – 3 StR 32/24 (Volksverhetzung/Verbreiten per Fax), LTO, 25.9.2024.
BGH, Beschluss vom 4. Februar 2025 – 3 StR 468/24 („Impfen macht frei“), Pressemitteilung Nr. 084/2025.
OLG Celle, Beschluss vom 23. Juli 2024 – 1 ORs 19/24 (Verleumdung Person des politischen Lebens), NStZ-RR 2024, 372.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. September 2024 – 1 ORs 1 SRs 8/24 (§ 188 StGB).
OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. Juli 2024 – 1 Ws 171/23 u.a. (Volksverhetzung/Chatgruppen).
LG Bamberg, Urteil vom Januar 2026 (Freispruch Bendels/Faeser-Bildmontage), LTO, 15.1.2026.
Gesetze und Regulierung
Strafgesetzbuch (StGB) i.d.F. v. 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert.
Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Digital Services Act – DSA), ABl. EU L 277/1 v. 27.10.2022.
Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) v. 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149).
Bundesrat, Drucksache vom 11. Juli 2025, Gesetzentwurf § 201b StGB-E (Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch digitale Fälschung).
Wissenschaftliche Literatur
Hoven, E./Wittig, P.: Zur Strafbarkeit von Fake News, KriPoZ 2024, 5 ff.
Lammich, S.: Fake News als Herausforderung des deutschen Strafrechts, 2022.
Preuß, U.: Fake News, 2021.
Rinceanu, J.: Digital Services Act und Meinungsfreiheit, MaxPlanckForschung 2022 (3).
Rostalski, F.: Strafbarkeit politischer Desinformation, RW 2017, 436 ff.
Schreiber, A.: Strafbarkeit politischer Fake News, 2022.
Weigend, T.: Strafrechtlicher Schutz vor Fake News, NSW 2024, 67 ff.
KriPoZ (Hrsg.): Alles eine Frage der Wirkung? Zur Strafbarkeit der Verbreitung von individuen- und gruppenbezogenen Fake News, Januar 2025.
KriPoZ (Hrsg.): Strafrechtlicher Persönlichkeitsschutz vor Deepfakes, Dezember 2025.
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